Seit 2022 sind die Einnahmen und Entnahmen vieler kleiner Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit (Paragraf 3 Nummer 72 EStG). Zusätzlich gilt seit dem 1. Januar 2023 der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer, sodass beim Kauf typischer Anlagen für Wohngebäude 0 Prozent Umsatzsteuer anfallen. Durch die Einkommensteuer-Befreiung entfällt für viele Betreiber die Pflicht, eine Anlage EÜR abzugeben. Formal bleibt aber häufig eine Anmeldung des Betriebs beim Finanzamt über ELSTER nötig. Weil die Details vom Einzelfall abhängen, sollten Sie die konkrete Vorgehensweise mit Ihrem Finanzamt oder einem Steuerberater klären.
Die steuerliche Behandlung kleiner Photovoltaik-Anlagen ist seit 2022 und 2023 deutlich einfacher geworden. Zwei Regelungen greifen ineinander: die Einkommensteuer-Befreiung für Anlagen bis 30 kWp und der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer. Für Betreiber stellt sich vor allem eine praktische Frage: Welche Formulare muss ich beim Finanzamt überhaupt noch einreichen? Dieser Ratgeber gibt einen verständlichen Überblick. Wichtig vorweg: Steuerrecht hängt stark vom Einzelfall ab. Die folgenden Hinweise ersetzen keine individuelle Beratung durch das Finanzamt oder einen Steuerberater.
Die zwei zentralen Steuervorteile
Für die steuerliche Entlastung sorgen zwei getrennte Regelungen, die man nicht verwechseln sollte.
Einkommensteuer-Befreiung (Paragraf 3 Nummer 72 EStG): Rückwirkend ab dem Jahr 2022 sind die Einnahmen und privaten Entnahmen aus dem Betrieb kleiner PV-Anlagen einkommensteuerfrei. Die Befreiung gilt für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie anteilig bis 15 kWp je Einheit bei Mehrfamilienhäusern, jeweils bis zu einer Gesamtgrenze pro Steuerpflichtigem. Das bedeutet: Auf den Gewinn aus Ihrer Dachanlage zahlen Sie in aller Regel keine Einkommensteuer.
Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer: Seit dem 1. Januar 2023 wird auf die Lieferung und Installation typischer PV-Anlagen für Wohngebäude ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent angesetzt. Sie zahlen also den Nettopreis, ohne aufgeschlagene Umsatzsteuer. Der frühere Trick, extra zur Regelbesteuerung zu wechseln, um sich die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis zurückzuholen, ergibt damit meist keinen Sinn mehr, denn es gibt keine gezahlte Vorsteuer.
| Regelung | Was sie bewirkt | Seit |
|---|---|---|
| Einkommensteuer-Befreiung (Paragraf 3 Nr. 72 EStG) | Gewinn aus der Anlage bis 30 kWp einkommensteuerfrei | 2022 |
| Nullsteuersatz Umsatzsteuer | 0 Prozent USt auf Kauf und Installation | 1.1.2023 |
Welche Formulare bleiben trotzdem?
Steuerbefreit heißt nicht automatisch “gar kein Kontakt mit dem Finanzamt”. Wer Strom ins öffentliche Netz einspeist, wird umsatzsteuerlich als Unternehmer eingestuft, selbst wenn im Ergebnis keine Steuer anfällt. Daraus ergeben sich je nach Finanzamt unterschiedliche formale Schritte:
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Häufig ist bei Inbetriebnahme einer einspeisenden Anlage der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über das ELSTER-Portal auszufüllen. Darüber meldet sich der Betrieb beim Finanzamt an.
- Wahl der Kleinunternehmerregelung: In diesem Fragebogen lässt sich die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 UStG wählen. Dann weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und müssen in der Regel keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
- Anlage EÜR: Durch die Einkommensteuer-Befreiung entfällt für die meisten Betreiber die Pflicht zur Einnahmenüberschussrechnung. Die sonst übliche Anlage EÜR müssen Sie dann nicht mehr einreichen.
Ob und welche dieser Schritte in Ihrem konkreten Fall nötig sind, hängt von der Größe der Anlage, der Nutzung und der Praxis Ihres Finanzamts ab. Manche Finanzämter verzichten bei sehr kleinen Anlagen auf einzelne Formalitäten, andere handhaben es strenger. Verlassen Sie sich daher nicht auf pauschale Aussagen.
Schritt für Schritt: der übliche Ablauf über ELSTER
Als grobe Orientierung sieht der Weg bei einer typischen Dachanlage mit Einspeisung meist so aus:
- Anlage in Betrieb nehmen und beim Netzbetreiber sowie im Marktstammdatenregister anmelden.
- ELSTER-Konto nutzen oder anlegen, sofern noch nicht vorhanden.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, dabei die Kleinunternehmerregelung wählen, wenn sie für Sie passt.
- Rückmeldung des Finanzamts abwarten, das Ihnen mitteilt, welche Erklärungen künftig erwartet werden.
Weil sich in diesem Ablauf einige Wahlmöglichkeiten mit langfristigen Folgen verbergen, ist gerade bei größeren Anlagen oder gewerblicher Nutzung eine steuerliche Beratung sinnvoll.
Warum sich der Blick zum Steuerberater lohnt
Die Steuerbefreiung hat die Lage für private Betreiber stark vereinfacht, aber es bleiben Sonderfälle: gemischt genutzte Gebäude, mehrere Anlagen an verschiedenen Standorten, Anlagen knapp an der 30-kWp-Grenze oder die Kombination mit einer Wärmepumpe und einem Elektroauto. Hier lohnt sich eine kurze Rücksprache mit einem Steuerberater, um teure Fehler oder unnötige Erklärungspflichten zu vermeiden.
Wirtschaftlich entscheidend ist ohnehin weniger die Steuer als der Eigenverbrauch. Je mehr Solarstrom Sie direkt selbst nutzen, desto höher fällt die Ersparnis aus. Wie Sie diesen Anteil steigern, lesen Sie im Ratgeber zu PV-Anlagen für den Eigenverbrauch. Wer zusätzlich über eine Finanzierung nachdenkt, findet die passenden Konditionen in unserem Ratgeber zur KfW-Förderung für PV-Anlagen.
Kurz zusammengefasst
Kleine PV-Anlagen sind heute steuerlich stark begünstigt: Einkommensteuer-Befreiung bis 30 kWp und Nullsteuersatz beim Kauf. In der Praxis bleibt für viele Betreiber vor allem der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER, während die Anlage EÜR meist entfällt. Weil die konkreten Pflichten vom Einzelfall und vom Finanzamt abhängen, klären Sie die genaue Vorgehensweise am besten direkt mit Ihrem Finanzamt oder einem Steuerberater. Dieser Ratgeber liefert die Orientierung, die verbindliche Einschätzung liefert die fachkundige Beratung.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Größe ist eine PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit?+
Die Einkommensteuer-Befreiung nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG gilt für Anlagen auf oder an Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis 30 kWp sowie anteilig bei Mehrfamilienhäusern bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Es gibt zusätzlich eine Obergrenze für die Summe mehrerer Anlagen pro Steuerpflichtigem. Die genauen Grenzen für Ihren Fall prüfen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
Was bedeutet der Nullsteuersatz beim Kauf einer PV-Anlage?+
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation typischer Photovoltaik-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Sie zahlen den Nettopreis, ohne aufgeschlagene Umsatzsteuer. Dadurch entfällt für viele Betreiber der Anreiz, zur Regelbesteuerung zu optieren, weil es keine Vorsteuer mehr zurückzuholen gibt.
Muss ich meine PV-Anlage trotz Steuerbefreiung beim Finanzamt anmelden?+
In vielen Fällen ja. Wer Strom ins Netz einspeist, gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer, auch wenn im Ergebnis keine Steuer anfällt. Häufig ist deshalb der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER auszufüllen. Ob und in welchem Umfang das für Sie gilt, hängt vom Einzelfall und der Handhabung Ihres Finanzamts ab. Klären Sie das direkt dort oder mit einem Steuerberater.
Muss ich noch eine Anlage EÜR abgeben?+
Für Anlagen, die unter die Einkommensteuer-Befreiung nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG fallen, entfällt in der Regel die Pflicht zur Einnahmenüberschussrechnung, weil die Gewinne steuerfrei sind. Damit fällt für viele Betreiber die Anlage EÜR weg. Bestehen daneben andere steuerpflichtige Einkünfte aus der Anlage oder Sonderfälle, kann sich das ändern. Im Zweifel gibt Ihr Steuerberater Auskunft.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung nutzen?+
Auch das ist möglich. Wer die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 UStG wählt, weist keine Umsatzsteuer aus und muss keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. In Verbindung mit dem Nullsteuersatz beim Kauf ist das für private Betreiber oft der einfachste Weg. Welche Variante für Sie sinnvoll ist, sollten Sie steuerlich beraten lassen.
Gilt die Steuerbefreiung auch für ein Balkonkraftwerk?+
Kleine steckerfertige Anlagen liegen leistungsmäßig deutlich unter den Grenzen der Einkommensteuer-Befreiung und profitieren ebenfalls vom Nullsteuersatz beim Kauf. Steuerlich sind sie damit unkritisch. Die Melde- und Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber bleiben davon unberührt.